Page 6 - Staleke Ausgabe 205, Frühjahr 2017
P. 6

Eickhoff-Otten_90x267_185.pdf 1 28.02.14 09:55
Eickhoff-Otten_90x267_185.pdf 1 28.02.14 09:55
EICKHOFF • DR. MEYER • OTTEN EICKHOFF • DR. MEYER • OTTEN
• Rechtsanwälte • Notare • Fachanwälte • • Rechtsanwälte • Nottarre • Fachanwälte •
Schnell.l. Unbürokratiisch.. Effekttivi .
Joachim Eickhoff
• ReecchttssaanwaltltundNottarr
• FFaacchaanwaaltltfüfürrArrbeitittssrrechtt • FFaacchaanwaaltltfüfürrVerrkehrrssrrechtt
Dr. jur. Torben Meyer
• NoottaarruunnddRReecchhttstsaannwaaltlt
• FFaacchhaannwaaltltfüfürrEErrbrbrrerecchhtt
• FFaacchhaannwaaltltfüfürrMeeddizizininrrerecchhtt
Sylvia Otten-Horstmann
• RReecchhttssaannwäältltitnin
• FFaacchhaannwäältltininfüfürrFFaamilileiennrrerecchhtt • BBeerruufsfsbbeettrreeuueerrirnin
JNaincionlae MBöactktern Nicole Böcker
• RReecchhttssaannwäältltinin • Rechtsanwältin
Wir zeigen an, dass
Wir zeigen an, dass
Telefon:
Herr Rechtsanwalt Joachim Eickhoff
Herr Rechtsanwalt Joachim Eickhoff 04746 72690-0
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
Celle zum Notar mit dem Amtssitz in
Celle zum Notar mAitmdetsmdaAmmtssi2tz6in
Hagen im Bremischen bestellt wurde.
Hagen im Bremisch2e7n6b2e8stHelaltgweunrdime. Bremischen Telefax:
Telefon:004744764762679206-0990-0 Telefon: 04746 72690-0
Amtsdamm 26 · 27628 Hagen
AmtsdammE2m6a·i2l:7628Hagen
Telefax: 04746 72690-09
Telefax: 047m46ai7l@26e9ic0k-0h9off-meyer-otten.de
Email: mail@eickhoff-meyer-otten.de
Email: mail@eickhoff-meyer-otten.de
www.EICKHOFF-MEYER-OTTEN.de www.EICKHOFF-MEYER-OTTEN.de
6 | FRÜHJAHR 2017
UNTER DER STALEKE
Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung – sinnvoll oder notwendig?
von Rechtsanwalt und Notar Dr. Torben Meyer (Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt
für Medizinrecht); Kanzlei Eickhoff, Dr. Meyer, Otten – Rechtsanwälte, Notare, Fachanwälte
Zugleich einige Anmerkungen zum Beschluss des Bundesge- richtshofs vom 06 07 2016-Az  XII ZP 61/16 
1. Ausgangslage
Vorsorgevollmachten und Pati- entenverfügungen sind immer mehr Gesprächsthema  Egal ob bei Krankenhausaufenthalten, Bankgeschäften oder bei Be- hördengängen – es wird regel- mäßig danach gefragt, wer im Falle der eigenen Verhinderung für den Betroffenen auftre- ten soll  Sofern der Betroffene selbst keine andere Person be- stimmt hat und beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, müsste vom Betreu- ungsgericht eine andere Per- son damit beauftragt werden, die Rechtsgeschäfte für die betreffende Person wahrzu- nehmen  Die vom Amtsgericht ausgewählte Person wird als Betreuer bezeichnet  Gesetz- lich gerade nicht vorgesehen ist, dass ein Ehegatte zum Be- treuer bestellt wird  Vielmehr sieht der entsprechend anzu- wendende § 1897 Abs  5 BGB vor, dass eine Person durch das Gericht zu bestimmen ist, die am geeignetsten die Interessen des Betroffenen wahrnehmen kann  Ein Berufsbetreuer kann im ersten Jahr bis zu 3 630,00 EUR an Vergütung abrechnen, wobei sich die Vergütungshöhe im Folgejahr etwas verringert  Der Betreuer ist verpflichtet, jährlich gegenüber dem Gericht Rechenschaft abzulegen, wel-
che finanziellen Einnahmen und Ausgaben er getätigt hat  Ferner bedarf der Betreuer bei einer Reihe von Erklä- rungen, beispielsweise bei Grundstücksgeschäften, Ver- fügungen über Geldanlagen, der Kündigung eines Mietver- trags über eine Wohnung, bei gefährlichen medizinischen Behandlungen bzw  dem Be- handlungsabbruch der betreu- ungsgerichtlichen Genehmi- gung  Im Gegensatz hierzu sind bei einer wirksamen notariellen Vorsorgevollmacht und Patien- tenverfügung keine Rückspra- chen oder Rechnungslegungen gegenüber dem Betreuungs- gericht notwendig  Der Be- vollmächtigte kann allein und uneingeschränkt entscheiden, welche Behandlungen durch- geführt werden sollen oder welche Willenserklärungen im privaten und geschäftlichen Bereich durchgesetzt werden sollen  Daher wäre eine so- genannte Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung sinnvoll  In einem solchen Fall ist ein Betreuungsverfahren nicht notwendig, da der Betrof- fene eigenverantwortlich eine Person bevollmächtigt hat, die seine Interessen wahrnehmen soll 
Zudem wird vermieden, dass durch das Gericht eine Per- son als Betreuer eingesetzt wird, die man selbst gar nicht wünscht 
2. Gesetzeslage ohne Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
§ 1897 Abs  5 BGB besagt, dass bei der Auswahl des Betreu- ers zwar auf die verwandt- schaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des betroffenen Volljährigen Rück-
©©www.i.ninssppiriir.id.dee


































































































   4   5   6   7   8