Page 7 - Staleke Ausgabe 205, Frühjahr 2017
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sicht genommen werden soll, allerdings auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen ist  Dies führt in der Praxis dazu, dass aufgrund von Entscheidungen, die re- gelmäßig auch den Ehegatten oder die Kinder betreffen, eine dritte Person zum Betreuer in bestimmten Rechtsangelegen- heiten bestellt wird  Hierbei handelt es sich dann regelmä- ßig um sogenannte Berufsbe- treuer, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten  Bestimmt dagegen beispielsweise ein volljährig Betroffener selbst durch eine Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung eine Person seines Vertrauens mit seiner Interessenvertre- tung, so hat diese Bevollmäch- tigung Vorrang vor einem Be- treuungsverfahren 
3. Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 06 07 2016 bestimmte Anfor- derungen an eine Vorsorge- vollmacht und Patientenver- fügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenser- haltender Maßnahmen be- stimmt  Inhaltlich ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf Acht zu geben, dass sich der Betroffene bei Erstellung der Vorsorgevollmacht und Pati- entenverfügung darüber im Klaren ist, dass er bestimmte Behandlungen wünscht, die im Extremfall auch den Abbruch lebensverlängernder Maßnah- men zum Inhalt haben können  Eine schriftliche Patientenver- fügung kann beispielsweise im Sinne des § 1901a Abs  1 BGB nur Bindungswirkung entfalten, wenn ihr konkrete Entscheidun- gen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilli- gung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnom- men werden können  Grund- sätzlich nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen wie
UNTER DER STALEKE
die Forderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder eine weitere Behandlung nicht zuzulassen, wenn ein Behand- lungserfolg nicht mehr zu er- warten ist 
Die Anforderung an die Be- stimmtheit einer Patientenver- fügung dürfen allerdings nach der Rechtsprechung auch nicht überspannt werden  Es kann allerdings erwartet werden, dass der Betroffene beschrei- bend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Be- handlungssituation möchte und was nicht erfolgen soll  Allein die Mitteilung „keine le- benserhaltenden Maßnahmen an sich erfahren zu wollen“, enthält nach der Entscheidung vom 06 07 2016 für sich genom- men keine hinreichend konkre- te Behandlungsentscheidung des Betroffenen  Vielmehr hat die Konkretisierung beispiels- weise durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maß- nahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behand- lungssituationen zu erfolgen  In dem vom Bundesgerichts- hof zu entscheidenden Fall enthielten die beiden Patien- tenverfügungen der Betroffe- nen im Wesentlichen nur die Hinweise auf zu unterbleiben- de „lebensverlängernde Maß- nahmen“  Hieraus ergab sich für den Bundesgerichtshof nicht die zu verlangende bestimm- te Behandlungsentscheidung  Daher verwies das Gericht die Angelegenheit zurück an die Vorinstanz und das Landge- richt musste prüfen, welchen Behandlungswunsch die Be- troffene geäußert hat oder wel- chen mutmaßlichen Willen die Betroffene gehabt hätte 
4. Fazit
u Um ein gerichtliches Betreu- ungsverfahren zu vermei- den, ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht und Pati- entenverfügung anzuraten  Durch die Erstellung solcher Verfügungen ist in der Re-
gel gewährleistet, dass ein zeit- und kostenintensives Betreuungsverfahren mit der Bestellung eines Betreu- ers nicht durchlaufen werden muss 
u Die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist nach der neueren Rechtspre- chung des Bundesgerichts- hofs hinreichend konkret zu bestimmen  Hierbei sollte der Betroffene entweder be- stimmte ärztliche Maßnah- men benennen oder aber Be- zug nehmen auf spezifizierte Behandlungssituationen 
u Nach dem Bundesgerichts- hof dürfen die Anforderun- gen an die Bestimmtheit
einer Patientenverfügung nicht überspannt werden, da niemand weiß, was in der Zu- kunft mit ihm gesundheitlich passiert und der Fortschritt der Medizin ebenfalls nicht vorausgesehen werden kann 
u Mit einer wirksamen notari- ellen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung muss der Bevollmächtigte bei an- stehenden Entscheidungen keine Rücksprache mit dem Betreuungsgericht neh- men und insbesondere kei- ne betreuungsgerichtliche Entscheidung abfordern  Er kann den Betroffenen ohne Zeitverlust uneingeschränkt vertreten  s
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