Page 10 - Staleke Ausgabe 206, Sommer 2017
P. 10

Eickhoff-Otten_90x267_185.pdf 1 28.02.14 09:55
Eickhoff-Otten_90x267_185.pdf 1 28.02.14 09:55
EICKHOFF • DR. MEYER • OTTEN EICKHOFF • DR. MEYER • OTTEN
• Rechtsanwälte • Notare • Fachanwälte • • Rechtsanwälte • Nottarre • Fachanwälte •
Schnell.l. Unbürokratiisch.. Effekttivi .
Joachim Eickhoff
• ReecchttssaanwaltltundNottarr
• FFaacchaanwaaltltfüfürrArrbeitittssrrechtt • FFaacchaanwaaltltfüfürrVerrkehrrssrrechtt
Dr. jur. Torben Meyer
• NoottaarruunnddRReecchhttstsaannwaaltlt
• FFaacchhaannwaaltltfüfürrEErrbrbrrerecchhtt
• FFaacchhaannwaaltltfüfürrMeeddizizininrrerecchhtt
Sylvia Otten-Horstmann
• RReecchhttssaannwäältltitnin
• FFaacchhaannwäältltininfüfürrFFaamilileiennrrerecchhtt • BBeerruufsfsbbeettrreeuueerrirnin
JNaincionlae MBöactktern Nicole Böcker
• RReecchhttssaannwäältltinin • Rechtsanwältin
Wir zeigen an, dass
Wir zeigen an, dass
Telefon:
Herr Rechtsanwalt Joachim Eickhoff
Herr Rechtsanwalt Joachim Eickhoff 04746 72690-0
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
Celle zum Notar mit dem Amtssitz in
Celle zum Notar mAitmdetsmdaAmmtssi2tz6in
Hagen im Bremischen bestellt wurde.
Hagen im Bremisch2e7n6b2e8stHelaltgweunrdime. Bremischen Telefax:
Telefon:004744764762679206-0990-0 Telefon: 04746 72690-0
Amtsdamm 26 · 27628 Hagen
AmtsdammE2m6a·i2l:7628Hagen
Telefax: 04746 72690-09
Telefax: 047m46ai7l@26e9ic0k-0h9off-meyer-otten.de
Email: mail@eickhoff-meyer-otten.de
Email: mail@eickhoff-meyer-otten.de
www.EICKHOFF-MEYER-OTTEN.de www.EICKHOFF-MEYER-OTTEN.de
10 | SOMMER 2017
UNTER DER STALEKE
Mitführen eines betriebs­ bereiten Mobiltelefons mit einer aufgerufenen „Blitzer­App“
von Eickhoff, Dr. Meyer, Otten, Mat- tern, – Rechtsanwälte, Notare, Fachanwälte
In neuester Zeit mussten sich mehrere höchstinstanzliche Gerichte mit der Frage ausein- andersetzen, ob das Mitführen eines Smartphones mit aufge- rufener „Blitzer-App“ erlaubt ist  Sicherlich ist schon allgemein bekannt, dass seit 2001 eine Vorschrift in die Straßenver- kehrsordnung aufgenommen wurde, die folgenden Wortlaut trägt:
㤠23 Abs. 1 b StVO:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungs- maßnahmen anzuzeigen oder zu stören  Das gilt insbesonde- re für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeits- messungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte) “
Damit steht fest, dass Radar- warngeräte oder Laserstörge- räte, die es bekanntlich via In- ternet zu kaufen gibt, verboten sind  Ob diese Vorschrift aber auch auf „Blitzer-Apps“ auf ei- nem Smartphone Anwendung finden, war in der unterinstanz- lichen Rechtsprechung sehr umstritten 
In den Zeiten der Verbreitung von Mobiltelefonen und der diversen Möglichkeiten, die diese bieten, wurde dann, nachdem dieser Paragraph in das Gesetz eingeführt wurde, die technische Möglichkeit geschaffen, auf handelsüb- lichen Mobiltelefonen so ge- nannte „Blitzer-Apps“ zu be- treiben wie z  B  „Blitzer de“ oder ähnliche  Diese Geräte
machen sich die Fähigkeiten eines Smartphones mit inte- griertem GPS zu nutze  Die Programme sind in der Lage, vor Blitzern zu warnen  Mit einem solchen Programm er- folgt während der Fahrt ein fortlaufender Abgleich vom Smartphone per GPS mit den geographischen Koordinaten der Standorte von stationären Verkehrsüberwachungsanla- gen  Bei einer bestehenden Internetverbindung wird auch in Echtzeit vor dem Standort mobiler Überwachungsanla- gen gewarnt, die zuvor von anderen Verkehrsteilnehmern in die Datenbank gemeldet und eingepflegt wurden  Nunmehr ging es konkret um einen Fall, in dem ein Betroffe- ner, der sich zum Vorfallszeit- punkt alleine in seinem Pkw aufhielt und sein Mobiltele- fon in einer Halterung an der Windschutzscheibe befestigt hatte, von der Polizei mit ein- geschaltetem Mobiltelefon und aufgerufener „Blitzer-App“ kontrolliert wurde  Es geht also mithin um die Frage, ob ein solches Mobiltelefon mit funk- tionstüchtiger, installierter und eingeschalteter Blitzer-App ein Gerät im Sinne des § 23 Abs  1b StVO darstellt 
Der Betroffene wurde sei- nerzeit vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 75,00 € verurteilt  Hiergegen hatte er vor dem Oberlandesgericht Rostock Rechsbeschwerde eingelegt  Die Argumentati- on ließ sich eigentlich auch hören  Es wurde nämlich argumentiert, dass ein Mo- biltelefon kein Gerät ist, was dafür bestimmt ist, Verkehr- süberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören  Es ist vielmehr nur eine von di-
©©www.i.ninssppiriir.id.dee


































































































   8   9   10   11   12