Page 11 - Staleke Ausgabe 206, Sommer 2017
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versen Funktionen, die dieses Mobiltelefon innehat  Auch gab es noch gar keine Mobilte- lefone mit derartigen Funkti- onsfähigkeiten, als das Gesetz 2001 eingeführt wurde 
Unter die Verbotsnorm dürften danach wegen seines konkre- ten Wortlautes nur Geräte fal- len, die bereits hersteller- und geräteseitig zur Anzeige und Störung von Verkehrsüberwa- chungsmaßnahmen produziert wurden 
Das Oberlandesgericht Rostock traf allerdings in seinem Beschluss vom 22 02 2017, Akz  21 Ss OWi 38/17, die Entscheidung, dass ein Smartphone mit einer dort installierten aufgerufe- nen mitlaufenden Warnsoft- ware nichts anderes ist, als in diesem Moment, dass eben nicht dem erlaubten Zweck (Anzeige von Verkehrsüber- wachungsmaßnahmen) ent- spricht  Damit schloss sich das Oberlandesgericht Rostock ei- ner Entscheidung des für die
hiesige Region zuständigen Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2015 (Beschluss des OLG Celle vom 03 11 2015, Akz  2 Ss OWi 313/15) an  Dies, ob- wohl die Entscheidung in der juristischen Literatur erheblich angegriffen wurde 
Damit dürfte nun aber, nach- dem sich ein zweites Ober- landesgericht dieser Rechts- ansicht angeschlossen hat, feststehen, dass das Mitführen eines betriebsbereiten Mobil- telefons mit einer aufgerufe- nen „Blitzer-App“ einen Buß- geldtatbestand darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann, genauso wie die Nutzung eines klassischen Ra- darwarners, der nicht im Mobil- telefon eingebaut ist 
Wenn die Nutzung belegt wer- den kann, wird dies mit einer Geldbuße von 75,00 € und der Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister in Flens- burg geahndet  s
Joachim Eickhoff, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrs- und Arbeitsrechts
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