Page 10 - Staleke Ausgabe 207, Herbst 2017
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Wir zeigen an, dass
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Herr Rechtsanwalt Joachim Eickhoff
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vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
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Celle zum Notar mit dem Amtssitz in
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Hagen im Bremischen bestellt wurde.
Hagen im Bremisch2e7n6b2e8stHelaltgweunrdime. Bremischen Telefax:
Telefon:004744764762679206-0990-0 Telefon: 04746 72690-0
Amtsdamm 26 · 27628 Hagen
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Telefax: 04746 72690-09
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Email: mail@eickhoff-meyer-otten.de
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10 | HERBST 2017
UNTER DER STALEKE
Erbgestaltung mit einem behinderten Kind
von Eickhoff, Dr. Meyer, Otten, Mat- tern, – Rechtsanwälte, Notare, Fachanwälte
Eltern behinderter Kinder be- lastet der Gedanke, wie es dem betreffenden Sohn oder der Tochter nach dem eigenen Tod ergehen wird  In wirtschaftli- cher Hinsicht möchten sie das Kind möglichst lange abgesi- chert wissen 
Da behinderte Kinder meist nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt alleine sicher- zustellen, sind sie regelmäßig von öffentlichen Leistungen abhängig  Würde das behin- derte Kind in gesetzlicher Erbfolge erben, müsste es sein Erbe für seinen Bedarf einset- zen und stünde eher früher als später nur noch mit einem sozialhilferechtlichen Schon- betrag da 
Um dieses zu verhindern, kann ein sogenanntes Behinderten- testament errichtet werden  Zweck einer solchen letztwilli- gen Verfügung ist es, den Zu- griff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass zu verhindern, damit das Kind einen mög- lichst langen Nutzen davon hat  Es geht hier nicht darum, wie dieses manchmal negativ in der öffentlichen Meinung an- klingt, das Erbe auf Kosten der Allgemeinheit in der Familie zu halten, sondern darum, das be- hinderte Kind langfristig besser zu stellen 
In der Rechtsprechung ist aner- kannt, dass solche Testamente nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sondern wirksam sind  Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 21  März 1990 (Aktenzeichen IV ZR 169/89) und 20  Okto- ber 1993 (Aktenzeichen IV ZR 231/92) dazu ausgeführt, dass von den Eltern eines behin-
derten Kindes nicht verlangt werden könne, „dass sie die zuvörderst ihnen zukommen- de sittliche Verantwortung für das Wohl des Kindes dem Inte- resse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintansetzen“  Seinem Kind zu- sätzliche Vorteile und Annehm- lichkeiten zukommen zu lassen, wird bei einem zu befürchten- den weiteren Absinken der So- zialhilfeleistungen sogar immer wichtiger 
Wie aber sieht so ein Behin- dertentestament aus? Einen für alle Fälle passenden Mus- tertext gibt es nicht  Es kommt immer auf den Einzelfall an  Zunächst ist die gesetzliche Erbfolge zu ermitteln, weil die- se sinnvoll abgeändert werden muss  Auch sollten die einzel- nen Vermögensgegenstände beleuchten werden sowie die Frage, inwieweit dem Kind Pflichtteilsansprüche zustehen würden 
Berliner Testament
Vielen ist das sogenannte Ber- liner Testament ein Begriff, in dem sich die Eltern/Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden einsetzen  Hier werden jedoch nach dem erstversterbenden Elternteil Pflichtteilsansprüche ausge- löst, die der Sozialhilfeträger auf sich überleiten kann 
Zwar kann auch ein behinder- tes Kind auf seinen Pflichtteil verzichten (vgl  BGH-Urteil vom 19  Januar 2011, Aktenzeichen IV ZR 7/10)  Ist es aber nicht geschäftsfähig, so sind für die Erklärung die Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers und eine betreuungsgerichtliche Ge- nehmigung nötig  Das sind in der Praxis Hürden, die wenig gangbar sind 
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