Page 11 - Staleke Ausgabe 207, Herbst 2017
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Ein Berliner Testament ist also denkbar, die gewünschte Rechtsfolge aber nur schwer zu erreichen Zudem wären auch dann für die Schlusserbfolge weitergehende Regelungen nötig
Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvoll- streckung
Ein sichererer Weg dürfte die Wahl einer Vor- und Nacherb- schaft mit Dauertestaments- vollstreckung sein Zunächst erbt das behinderte Kind in Höhe eines Wertes, der etwas über seinem Pflichtteil liegt, als Vorerbe Nach dem Tod des be- hinderten Kindes fällt die Erb- schaft einem Dritten (z B einen Enkel) als Nacherben an
Das behinderte Kind kann dabei befreiter oder nicht befreiter Vorerbe sein Im ers- teren Fall können die Vermö- genswerte für das behinderte Kind aufgebraucht werden Im zweiten Fall muss das Vorerbe in seiner Substanz möglichst für den Nacherben erhalten bleiben
Die erste Variante schützt selbst nicht gegen den Zugriff des Sozialhilfeträgers Hier wird der Schutz nur über die paral- lel anzuordnende Dauertesta- mentsvollstreckung erreicht Dabei kann dem Testaments- vollstrecker exakt aufgegeben werden, welche Leistungen er dem Vorerben zu erbringen hat, also vorzugsweise Leis- tungen, die das Kind nicht über Sozialhilfe erhalten würde, die
aber auch nicht als Einkommen angerechnet werden würden Taschengeldzahlungen wären z B nicht geschützt Dem Vor- erben soll auf diese Weise ein echter Mehrwert zukommen, wobei ihm – und damit auch dem Sozialamt – ein Zugriffs- recht auf die Nachlassgegen- stände aber entzogen ist
Bei nicht befreiter Vorerb- schaft ergibt sich der Schutz aus der Testamentsvollstre- ckung und aus der Ausgestal- tung der Vorerbschaft Hier wäre eine doppelte Sicherung eingebaut
Die Wahl von Vor- und Nacherb- schaft führt schließlich dazu, dass der Nacherbe auch später nicht die Kosten der Sozialhilfe für den behinderten Vorerben erstatten muss Die sozialhilfe- rechtliche Erbenhaftung trifft nur die Erben des behinderten Menschen Der Nacherbe ist aber Erbe des ersten Erblassers Ähnlich kann man auch mit Vor- und Nachvermächtnissen arbeiten
Fazit
Die gesetzliche Erbfolge ist im Regelfall für ein behindertes Kind ungünstig Das Erbe muss für den eigenen Bedarf aufge- zehrt werden Eltern, die ihrem Kind langfristig einen Nutzen zukommen lassen wollen, soll- ten das Erbe gegen den Zugriff von Sozialhilfeträgern schüt- zen Es wurden Möglichkeiten vorgestellt, wie dieses gesche- hen kann s Sylvia Otten-Horstmann (Rechtanwältin in Hagen im Bremischen)
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