Page 33 - Staleke Ausgabe 209, Frühjahr 2018
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scheinlich dem Erzbischof Geld geliehen, und wenn dieser sei- ne Schulden nicht bezahlen konnte, hat er das „Tafelsilber“ den Gläubigern als Pfand über- lassen oder er hat solche Lie- genschaften für treue Dienste als Lehen vergeben  Außerdem waren die genannten Personen erzbischöfliche Räte, d h  sie dienten als Beamte der bischöf- lichen Verwaltung 
Als erster wird von 1565-1566 Heilrich Winnigstede (alias von Quedlinburg) mit Amt- mann in Hagen bezeichnet  Zusammen mit seinem Nach- folger Heinrich Wartkenstede hat er das berühmte und schon oft zitierte „Inventarium des Hauses Hagen“ vom 26  April 1566 verfasst, worin die Räu- me der Burg, das Mobiliar, die gut gefüllte Speisekammer, die Kapelle, die Vorwerke in Hagen und in Bruch mit allem Vieh- bestand und die Anzahl der Be- diensteten auf der Burg erfasst sind 
Solche Inventarien wurden fast bei jedem Amtmannwechsel erstellt und sind, wenn sie er- halten geblieben sind, eine hervorragende Quelle für Nachrichten aus alten Zeiten 
Heinrich Wartkenstede 1566-1591
Dieser Amtmann hat außer seiner Mitarbeit an dem oben genannten Inventarium noch weitere Spuren in den Akten hinterlassen, denn er war 25 Jahre lang, von 1566 bis 1591 in Hagen tätig  Während der Regierungszeit des Erzbischofs Heinrich III  von Sachsen-Lau- enburg war er ein treuer und gewissenhafter Beamter 
Er hatte das Amtsregister zu führen und war von 1568-1590 Schatzschreiber in einem von vier „Quartieren“ des Erzstiftes, ein Gebiet, das größer war als das Amt Hagen  Dabei gehör- te es zu seinen Aufgaben, die Namenslisten für den 16-Pfg- Schatz oder den Willkomm- schatz zu erstellen, die Einnah- men in Empfang zu nehmen, zu kontrollieren und an die Erzbi- schöfliche Kammer weiterzulei- ten  Als Einsammler des Geldes, sicher die unangenehmere Auf- gabe, wird Daniel von der Horst genannt 
1581 arbeitete Wartkenstede an der Neufassung einer Hofge- richtsordnung mit  So schreibt
der Amtmann, dass „ihme der Erzbischof durch ein Schreiben ernstlich anbefohlen habe, daß er die geschwornen Vögte, Be- lehnte und Eltisten eines jeden Untergerichts über solche Arti- cul zu examinieren, eines jeden Gerichts Gebrauch erkundigen und dieselbe zu Papier zu setzen habe.“
Er zitiert daraufhin die Verant- wortlichen der Untergerichte Neuenlande, Rechtenfleth, Sandstedt und Bruch auf das Amthaus nach Hagen – das war zu der Zeit noch die Burg - , er- fragte von ihnen die ortsüblich praktizierten Rechtsbräuche und ließ sie schriftlich festhal- ten  Im Wesentlichen waren das die alten Bauern-Willküren, d h  Regeln, die sich die Marsch- bauern selbst für ein möglichst reibungsloses Zusammenleben
gegeben hatten  Zwei Juraten brachten die Ergebnisse der „Examinierung“ nach Bremen, dort wurden sie mit Ergebnis- sen aus anderen Gebieten des Erzstiftes beraten und dann den Landständen zur Ver- abschiedung vorgelegt  Dort konnte aber zu Heinrichs III  Lebzeiten kein Konsens mehr hergestellt werden  Doch was einmal schriftlich festgehalten worden war, fand nun in den folgenden Zeiten Anwendung  Diese Gesetzestexte wurden rund 170 Jahre später (1756) von F E  Pufendorf veröffent- licht und sind uns dadurch er- halten geblieben  In den vier oben genannten Gerichtsorten bestanden die Bauernwillküren meist aus acht Artikeln, die be- schreiben, wie man mit folgen- den Themen umgehen soll:
1 ) Die gesetzliche Erbfolge
2 ) Testamente und Schenkungen
3 ) Hergewede und Frauengerade
4 ) Kaufen und Verkaufen
5 ) Schuldsachen, Pfandbriefe
6 ) Verleumdungen, Beleidigungen
7 ) Tätliche Angriffe, Mord- und Totschlag 8 ) Schaden an Haus und Hof
Hergewede oder Heerge-
wette ist die vererbbare Aus-
rüstung eines Kriegers  Dieses
aus dem Mittelalter stammen-
de Recht sicherte ursprünglich
die Wehrhaftigkeit des Grund-
besitzes, wenn zu den Waffen
gerufen wurde  In der Regel
stand dem ältesten Sohn das
Schwert und die weitere Aus-
rüstung wie der beste Hengst
(oder Wallach), Rüstzeug und
männliche Kleidung zu  Geist-
liche waren von diesem Erbe
ausgeschlossen, ihnen stand
diesen Erbteil außer Landes zu bringen  Frauengerade oder Frawengeräthe war der ver- erbbare Besitz der Ehefrau, z B  die Mitgift und die Aussteuer  (Wikipedia)
Bei den in den Gesetzen be- schriebenen Vergehen sind auch zum Teil Strafen angege- ben, z B  bei geringeren Ver- gehen 1 Tonne Bier  Die Hälfte davon bekam der Geschädigte, die andere Hälfte wurde von der Dorfgemeinschaft in ge- selliger Runde ausgetrunken,
Hallo Gartenfreunde!
das Recht auf den als Gerade was sicher den Zusammenhalt
bezeichneten weiblichen Fami- und das gute Klima im Dorf be- lienerbteil zu  Es war untersagt, förderte  s Jutta Siegmeyer
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